Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164) |
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Sanierung nicht durchgeführt worden, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1. | das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder | |
2. | der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder | |
3. | der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen hat oder | |
4. | das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder | |
5. | die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind. |
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt werden.
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(5) 1Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt unberührt. 2Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 164 BauGB
14 Entscheidungen zu § 164 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2006 - 3 S 2468/04
Wohl der Allgemeinheit, Erhöhter Wohnstättenbedarf, Enteignung, ...
- BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97
Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98
Frist für die Begründung eines Normenkontrollantrags; Aufhebung einer ...
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Unterfallen einer städtebaulichen Entwicklungssatzung unter die Pläne i. S. d. § ...
- VG Gera, 18.05.1998 - 4 E 785/98
Erteilung einer Baugenehmigung ohne sanierungsrechtliche Genehmigung; Abwehrrecht ...
- OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95
Bemessung der Rückenteignungsentschädigung
- OLG Rostock, 21.06.1999 - 13 U 1/98
Aufschiebende Wirkung bei Klage gegen die Einleitung eines Umlegungsverfahrens
- OLG Nürnberg, 21.11.1980 - 4 W 2488/80
Antrag auf Enteignung einer Teilfläche; Antrag auf Einweisung in den vorzeitigen ...
- BVerwG, 27.05.2004 - 4 BN 7.04
Zulässige Enteignung im städtebaulichen Entwicklungsbereich auch ohne ...
Querverweise
Auf § 164 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 164 BauGB:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 3c II