Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
6. Abschnitt - Städtebauförderung (§§ 164a - 164b) |
(1) 1Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städtebauförderungsmittel) eingesetzt. 2Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt werden für
1. | die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140), | |
2. | die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeindeverwaltung, | |
3. | die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148, | |
4. | die Gewährung einer angemessenen Vergütung von nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, | |
5. | die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181. |
(3) 1Städtebauförderungsmittel können für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 eingesetzt werden. 2Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.
Rechtsprechung zu § 164a BauGB
34 Entscheidungen zu § 164a BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 273.09
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 11.19
Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ...
- BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 11.19
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 12.19
Heranziehung eines Eigentümers eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ...
- BVerwG, 24.07.2020 - 4 B 12.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 10 A 3.17
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- BVerwG, 20.11.2012 - 4 B 7.12
Gebot der Angemessenheit beim städtebaulichen Vertrag
- OVG Sachsen, 23.04.2015 - 1 A 704/13
Zuwendung, Rückforderung, Widerruf, Zweckverfehlung, Dreiecksverhältnis, ...
- OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; ...
§ 164a BauGB in Nachschlagewerken
- § 164a BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme