Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164) |
(1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
1. | die Sanierung durchgeführt ist oder | |
2. | die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder | |
3. | die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder | |
4. | die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. |
2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.
(2) 1Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. 3Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 4Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 162 BauGB
203 Entscheidungen zu § 162 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
Sanierungsausgleichsbetrag: Zeitliche Grenze für die Erhebung einer Vorauszahlung
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 12.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 2 L 87/23
Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 25.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11
Erlass einesAusgleichsbetragsbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
- VG Düsseldorf, 03.12.2010 - 25 K 3881/10
Heranziehung zur Zahlung von sanierungsbedingten Ausgleichsbeträgen für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 16.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 207/11
Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Erlass des Ausgleichsbetragsbescheids ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 207/11
§ 162 BauGB in Nachschlagewerken
- § 162 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 162 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 154 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers)
- Abschluss der Sanierung
- § 164 (Anspruch auf Rückübertragung)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 162 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38