Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
Gliederung
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Art. 6

Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.

Rechtsprechung zu Art. 6 Verf

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        III. Erziehung und Unterricht
          Art. 13 S. 2
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