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Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 13

1Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. 2Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. 3Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.

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Rechtsprechung zu Art. 13 Verf

6 Entscheidungen zu Art. 13 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        II. Religion und Religionsgemeinschaften
          Art. 6
Was ist das?

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