Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
1Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. 2Kinder und Jugendliche sind gegen Ausbeutung, Vernachlässigung und gegen sittliche, geistige, körperliche und seelische Gefährdung zu schützen. 3Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände schaffen die erforderlichen Einrichtungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 01.12.2015 (GBl. S. 1032), in Kraft getreten am 05.12.2015.
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Rechtsprechung zu Art. 13 Verf
6 Entscheidungen zu Art. 13 Verf in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 09.11.2023 - 10 K 2605/22
Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Vereinbarkeit der ...
- VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21
Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen ...
- StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
Spielhallen
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 889/11
Förderung von Leistungen der Jugendsozialarbeit; hier: Leertagezuschuss für ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91
Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung)
- VG Freiburg, 27.05.1975 - VS VI 362/74
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- II. Religion und Religionsgemeinschaften
- Art. 6