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Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verfassung
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Art. 12

(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.

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Rechtsprechung zu Art. 12 Verf

57 Entscheidungen zu Art. 12 Verf in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 12 Verf verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 Verf:

    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        III. Erziehung und Unterricht
Was ist das?

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