Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
(1) 1In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen. 2Der Unterricht wird mit Ausnahme des Religionsunterrichts gemeinsam erteilt.
(2) 1Bei der Bestellung der Lehrer an den Volksschulen ist auf das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Schüler nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 2Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen jedoch nicht benachteiligt werden.
(3) Ergeben sich bei der Auslegung des christlichen Charakters der Volksschule Zweifelsfragen, so sind sie in gemeinsamer Beratung zwischen dem Staat, den Religionsgemeinschaften, den Lehrern und den Eltern zu beheben.
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Rechtsprechung zu Art. 16 Verf
17 Entscheidungen zu Art. 16 Verf in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 01.03.2012 - 12 K 718/11
Religiöse Gründe rechtfertigen nicht, den Schulbesuch zu verweigern
- VGH Baden-Württemberg, 14.06.1967 - IV 215/67
- VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05
Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus ...
- VG Stuttgart, 11.07.2003 - 10 K 1794/01
Private islamische Bekenntnisgrundschule; Genehmigung; Darlegung der ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 777/66
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
- VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05
Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
Kopftuchverbot für Lehrerin
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07
- VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99
Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 16 Verf:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 7