Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) 1Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. 2Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. 3Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) 1Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. 2Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 4Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Rechtsprechung zu Art. 7 GG
2.531 Entscheidungen zu Art. 7 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15
Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14
Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen ...
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14
Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der ...
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14
- BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23
Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 3 B 37.21
Kein höherer Zuschuss für Schulen in freier Trägerschaft in Brandenburg
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 3 B 37.21
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 Corona
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21
- VG Freiburg, 01.12.2023 - 2 K 2273/22
Widerruf der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Grundschule als ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21
Querverweise
Auf Art. 7 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Allgemeines
- § 3 (Befreiungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 7 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 4 I