Verfassung
| Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22) |
| III. Erziehung und Unterricht (Art. 11 - 22) |
1Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. 3Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern bleibt der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten, die Erteilung des Religionsunterrichts der des Lehrers überlassen.
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Rechtsprechung zu Art. 18 Verf
7 Entscheidungen zu Art. 18 Verf in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21
Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
Anerkennung; Ersatzschule; Religionsunterricht
- VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16
Ersatzschule ohne Religionsunterricht
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12
Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.1967 - IV 777/66
- BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03
Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an ...
- VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05
Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 18 Verf:
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- III. Erziehung und Unterricht
- Art. 12
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 7 II, III