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   VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19   

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VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19 (https://dejure.org/2021,4449)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 23.02.2021 - 4 K 4011/19 (https://dejure.org/2021,4449)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 4 K 4011/19 (https://dejure.org/2021,4449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 1 PSchG BW, Art 7 Abs 4 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 2 PSchG BW
    Verpflichtung des Schulträgers einer genehmigten Ersatzschule, Religionsunterricht anzubieten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Dieses Ergebnis stehe überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris), wonach das Institut der Anerkennung von Ersatzschulen nicht dazu benutzt werden dürfe, diese zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen.

    Die grundgesetzlich geschützte Privatschulfreiheit schließt hoheitliche Kompetenzen, etwa das Recht auf Abnahme staatlicher Prüfungen, nicht ein (siehe zu den vorigen Absätzen BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 22 ff.; Badura , in: Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG Art. 7 Rn. 97 f.; Thiel , in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 61; Kügel, VBlBW 2020, Seite 12).

    Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch Thiel , in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.).

    Allenfalls hat der Staat, nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes in Art. 70 (und auch in Art. 30) GG das Land, wenn es von der ihm obliegenden Möglichkeit, Hoheitsrechte zu übertragen, Gebrauch macht, dafür Sorge zu tragen, dass eine den Anforderungen an Art. 3 Abs. 1 GG gerecht werdende Ausgestaltung der Vorschriften erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.; Thiel , in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 39 f.) hat dazu überzeugend Folgendes ausgeführt:.

    Für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, damit nicht konstitutiv (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 10); die Anerkennung stellt sich nicht als "Vollendung" der genehmigten Ersatzschule dar (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 30).

    Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der "Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 54).

    Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 56).

    Ein Schutz auf Bestand im freien Wettbewerb gegenüber den öffentlichen oder anerkannten (Ersatz-)Schulen existiert für die genehmigten Ersatzschulen nicht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Folglich sei für die Anerkennung lediglich Voraussetzung, dass die Genehmigungsvoraussetzungen als Ersatzschule dauerhaft eingehalten werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn.51).

    Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Dass die Verleihung öffentlich anerkannter Berechtigungen eine staatliche Aufgabe ist, wird im Übrigen durch Art. 17 Abs. 3 LV bestätigt, der bestimmt, dass Prüfungen, durch die eine solche Berechtigung erworben werden soll, vor staatlichen oder staatlich ermächtigten Stellen abgelegt werden müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 53).

    Ebenso muss der Staat bei der Beurteilung, ob einem Privatschüler die Berechtigung zuzuerkennen ist, den besonderen Erziehungszielen der Privatschulen Rechnung tragen, soweit dies bei Würdigung von Inhalt und Bedeutung der Berechtigung, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der "Gleichheit der Startchancen" möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 54).

    Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus bestimmen Grad und Inhalt der von den öffentlichen Schulen vermittelten Schulausbildung die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erteilt wird, da der Staat bei der Ordnung des Berechtigungswesens an die öffentliche Schule als Regelschule anknüpfen muss (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 56).

    Ein Schutz auf Bestand im freien Wettbewerb gegenüber den öffentlichen oder anerkannten (Ersatz-)Schulen existiert für die genehmigten Ersatzschulen nicht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 57).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris) entschieden, dass das Anbieten und Abhalten von Religionsunterricht keine Voraussetzung zur Genehmigung einer Ersatzschule nach § 5 PSchG sei, da private Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren "Lehrzielen" hinter den öffentlichen Schulen zurückstünden.

    Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.).

    Unabhängig von der Änderung der Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 PSchG, wenn kein Religionsunterricht angeboten wird (siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris), lässt sich dem gesetzgeberischen Willen dennoch zumindest entnehmen, dass nach wie vor die bisherigen in § 10 PSchG genannten und nunmehr in dessen Absatz 1 geregelten Voraussetzungen entscheidend für die Anerkennung der Ersatzschule sein sollten, ohne dass es allein auf die neu in Absatz 2 eingefügten Voraussetzungen ankommen sollte.

    Insofern kann der Gesetzgeber an die Ersatzschule die gleichen zu beachtenden Anforderungen stellen, die er - wie hier durch § 10 Abs. 1 PSchG i.V.m. § 96 SchG - an seine (öffentlichen) Schulen stellt (so auch angedeutet VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Nachgang zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dessen Auffassung bestätigt (Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris).

    Folge hiervon ist, dass die im Religionsunterricht vermittelten Werte nicht als Lehrziel der Schule angesehen werden können, so dass die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) PSchG geregelte Voraussetzung auch ohne das Anbieten von Religionsunterricht erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2018 - 9 S 653/16 -, juris Rn. 36 ff.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16

    Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte im Lehramt an öffentlichen Schulen als

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG umschreiben nur den äußeren Rahmen der Ersatzschule, innerhalb dessen sie Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen verwirklichen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28 f.; vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch Thiel , in: Sachs, 8. Aufl. 2018, GG Art. 7 Rn. 71 m.w.N.; Epping/Hillgruber, GG, Stand 15.11.2020, Art. 7 Rn. 88 m.w.N.).

    Der Staat kann deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 55; vgl. a. Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2018 - 1 VB 15/16 -, juris Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Für Ersatzschulen ist das nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts aus einer staatlichen Anerkennung folgende Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, damit nicht konstitutiv (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 -, juris Rn. 10); die Anerkennung stellt sich nicht als "Vollendung" der genehmigten Ersatzschule dar (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Sie ändern nichts daran, dass mit der Garantie des Religionsunterrichts den Anliegen der Religionsgemeinschaften Raum verschafft werden sollte und diese Garantie insofern in einen verfassungssystematischen Zusammenhang mit weiteren Regelungen des grundgesetzlichen Religions- und Staatskirchenrechts einzuordnen (zu den beiden vorhergehenden Absätzen BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11.13 -, juris Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 114.81

    Ersatzschule - Öffentliche Schulen - Aufnahmebestimmungen -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 114.81 -, juris Rn. 11).
  • VG Sigmaringen, 29.11.2013 - 4 K 2179/12

    Staatliche Anerkennung einer privaten berufsbildenden Schule als anerkannte

    Auszug aus VG Sigmaringen, 23.02.2021 - 4 K 4011/19
    Art. 7 Abs. 4 GG, der die Privatschulfreiheit gewährleistet, lässt sich ein Anspruch auf die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nicht entnehmen (ständige Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 2. März 2010 - 4 K 3710/09 -, n.v., Seite 15;Urteil vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 -, juris Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 11 S 42/20

    Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug; pflegebedürftige

    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. September 2019 - 4 K 4011/19 - wird abgelehnt.

    Hierzu hätte aber Anlass bestanden, zumal die Verfahren 4 K 322/19 und 4 K 4011/19 in der mündlichen Verhandlung am 25. September 2019 gemeinsam aufgerufen und verhandelt worden seien.

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der im Verfahren 4 K 4011/19 erfolgten richterlichen Überzeugungsbildung nicht in Zweifel gezogen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2021 - 4 K 4011/19 - geändert und die Auflage im Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2019, wonach die Klägerin das Fach Religionslehre (katholische und/oder evangelische Religion) entsprechend der für öffentliche Gymnasien geltenden Grundsätze auch in der gymnasialen Oberstufe (Klassenstufen 11 bis 13) der ... Privaten Schule ... - Gymnasium (G9) zu unterrichten bzw. als Unterrichtsfach anzubieten und spätestens zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen eine im Sinne von § 5 PSchG gleichwertig qualifizierte Lehrkraft für die Erteilung dieses Unterrichts zu benennen habe, aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 2021 - 4 K 4011/19 - zu ändern und.

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