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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Art. 16

(1) 1Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. 2Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) 1Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. 2Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16) vom 29.11.2000 (BGBl. I S. 1633), in Kraft getreten am 02.12.2000.

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.12.2000Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)29.11.2000BGBl. I S. 1633

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