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Verfassung

   Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen (Art. 1 - 22)   
   II. Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 4 - 10)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verf (https://dejure.org/gesetze/Verf/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verf
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Art. 5

1Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Er ist Bestandteil dieser Verfassung.

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