Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es".
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 64 StPO
170 Entscheidungen zu § 64 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.08.2017 - 4 Ws 130/17
Zeugnisverweigerungsrecht; Berufsgeheimnisträger; Wirtschaftsprüfer; juristische ...
- BGH, 28.07.2004 - 2 StR 257/04
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Alkoholabhängigkeit); verminderte ...
- VG Ansbach, 18.07.2018 - AN 1 K 15.30199
Widerruf der Anerkennung eines ehemaligen Mitglieds der HADEP in der Türkei
- BGH, 17.06.1992 - 2 StR 229/92
Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch ( StGB) - Gebotenheit der ...
- BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
- BGH, 13.12.1988 - 5 StR 550/88
Kenntnis aller Verfahrensbeteiligten von dem Grund der Unvereidigung eines Zeugen
- BGH, 08.05.1958 - 4 StR 404/57
Rechtsmittel
- BGH, 15.06.1960 - 4 StR 20/60
- BGH, 16.01.1951 - 3 StR 34/50
Revision gegen eine Verurteilung wegen Mordes durch die Beibringung von Gift - ...
- BGH, 11.04.2022 - 4 StR 445/21
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegung in den Urteilsgründe: kein ...
Querverweise
Auf § 64 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 64 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 57 S. 2 (Belehrung) (zu § 64 I, II)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 188
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)