Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es
für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung.
(4) 1Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser nicht geladen. 2Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 50 StPO
17 Entscheidungen zu § 50 StPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.09.2025 - 2 WDB 7.25
Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
- StGH Bremen, 23.04.2026 - St 1/26
- EGMR, 24.02.2009 - 46967/07
Parlamentarische Immunität für nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ...
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17
Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines ...
- LG Aschaffenburg, 18.04.2024 - Qs 23/24
Keine Erhebung von Kosten bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung
- EuGH, 01.10.2020 - C-603/19
Úrad špeciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines ...
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10
Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem ...
- OLG Hamburg, 14.01.1975 - 2 Ss 132/74
Betäubungsmittel; Mengenbegriff; Anzahl der Rauschzustände; Anwendungsmöglichkeit ...
Querverweise
Auf § 50 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 20 (Ladung der Zeugen)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 250 (Grundsatz der persönlichen Vernehmung) (zu § 50 IV 2)