Deutschland

Untersuchungsausschussgesetz
(Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages)

Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1142), in Kraft getreten am 26.06.2001

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) m.W.v. 01.01.2021

§ 1 Einsetzung

§ 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

§ 3 Gegenstand der Untersuchung

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Mitglieder

§ 6 Vorsitz

§ 7 Stellvertretender Vorsitz

§ 8 Einberufung

§ 9 Beschlussfähigkeit

§ 10 Ermittlungsbeauftragte

§ 11 Protokollierung

§ 12 Sitzungen zur Beratung

§ 13 Sitzungen zur Beweisaufnahme

§ 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 15 Geheimnisschutz

§ 16 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

§ 17 Beweiserhebung

§ 18 Vorlage von Beweismitteln

§ 19 Augenschein

§ 20 Ladung der Zeugen

§ 21 Folgen des Ausbleibens von Zeugen

§ 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

§ 23 Vernehmung von Amtsträgern

§ 24 Vernehmung der Zeugen

§ 25 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

§ 26 Abschluss der Vernehmung

§ 27 Grundlose Zeugnisverweigerung

§ 28 Sachverständige

§ 29 Herausgabepflicht

§ 30 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

§ 31 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

§ 32 Rechtliches Gehör

§ 33 Berichterstattung

§ 34 Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

§ 35 Kosten und Auslagen

§ 36 Gerichtliche Zuständigkeiten

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