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Deutschland

Untersuchungsausschussgesetz
(Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages)

Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1142), in Kraft getreten am 26.06.2001

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (BGBl. I S. 440) m.W.v. 31.12.2024

§ 1Einsetzung

§ 2Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

§ 3Gegenstand der Untersuchung

§ 4Zusammensetzung

§ 5Mitglieder

§ 6Vorsitz

§ 7Stellvertretender Vorsitz

§ 8Einberufung

§ 9Beschlussfähigkeit

§ 10Ermittlungsbeauftragte

§ 11Protokollierung

§ 12Sitzungen zur Beratung

§ 13Sitzungen zur Beweisaufnahme

§ 14Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 15Geheimnisschutz

§ 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

§ 17Beweiserhebung

§ 18Vorlage von Beweismitteln

§ 19Augenschein

§ 20Ladung der Zeugen

§ 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen

§ 22Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

§ 23Vernehmung von Amtsträgern

§ 24Vernehmung der Zeugen

§ 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

§ 26Abschluss der Vernehmung

§ 27Grundlose Zeugnisverweigerung

§ 28Sachverständige

§ 29Herausgabepflicht

§ 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

§ 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

§ 32Rechtliches Gehör

§ 33Berichterstattung

§ 34Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

§ 35Kosten und Auslagen

§ 36Gerichtliche Zuständigkeiten

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