(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) 1Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. 2Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
(4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
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Rechtsprechung zu § 17 PUAG
21 Entscheidungen zu § 17 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, Ermittlungsrichter, 11.11.2016 - 1 BGs 125/16
"NSA-Untersuchungsausschuss" zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16
Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen
- BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren wegen ...
- BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16
- BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18
Beiziehung von Akten und Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21
Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 22.03.2021 - 1 BGs 124/21
Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über einen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Beweisantrags im ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 29.01.2021 - 1 BGs 42/21
- BGH, 23.07.2025 - StB 65/24
Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des ...
Querverweise
Auf § 17 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 10 (Ermittlungsbeauftragte)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 PUAG:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 36 III (Gerichtliche Zuständigkeiten) (zu § 17 IV)