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https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PUAG
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz
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Textdarstellung

  

§ 23
Vernehmung von Amtsträgern

(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 23 PUAG

3 Entscheidungen zu § 23 PUAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 PUAG verweisen folgende Vorschriften:

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