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https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PUAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Sitzungen zur Beratung

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.

(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

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Rechtsprechung zu § 12 PUAG

2 Entscheidungen zu § 12 PUAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 12 PUAG verweisen folgende Vorschriften:

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