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https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PUAG
__paste_bez__ __paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Gegenstand der Untersuchung

1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. 2Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 3 PUAG

5 Entscheidungen zu § 3 PUAG in unserer Datenbank:

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