(1) 1Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) 1Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. 2Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. 3In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
Rechtsprechung zu § 9 PUAG
8 Entscheidungen zu § 9 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16
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