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https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PUAG
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz
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§ 36
Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Bundesgerichtshof, soweit Artikel 93 des Grundgesetzes sowie § 13 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.

(2) 1Hält der Bundesgerichtshof den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Satz 1 gilt für den Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes entsprechend.

(3) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

Rechtsprechung zu § 36 PUAG

25 Entscheidungen zu § 36 PUAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 36 PUAG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 36 PUAG:

    Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) 
      § 17 IV (Beweiserhebung) (zu § 36 III)
      § 18 III, IV (Vorlage von Beweismitteln) (zu § 36 III)
      § 27 II (Grundlose Zeugnisverweigerung) (zu § 36 III)
      § 29 II 2, III (Herausgabepflicht) (zu § 36 III)
      § 30 IV (Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln) (zu § 36 III)
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