(1) Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) 1Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. 2Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. 3Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) 1Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. 2Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes.
Rechtsprechung zu § 18 PUAG
11 Entscheidungen zu § 18 PUAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15
Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18
Beiziehung von Akten und Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss ...
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Teilerfolg für die Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09
Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde ...
- BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09
- BGH, 23.02.2017 - 3 ARs 20/16
Antrag der Oppositionsmitglieder im NSA-Untersuchungsausschuss zurückgewiesen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14
Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin ...
- BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14
- BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes ...
- OLG Stuttgart, 15.11.2012 - 4a VAs 3/12
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Rechtsschutz gegen die Gewährung von ...
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Keine Vernehmungsgegenüberstellung mit Minister Dr. Freiherr zu Guttenberg
Querverweise
Auf § 18 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 309 (Verschwiegenheitspflicht)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 PUAG:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 36 III (Gerichtliche Zuständigkeiten) (zu § 18 III, IV)