Grundgesetz
| V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
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Rechtsprechung zu Art. 56 GG
31 Entscheidungen zu Art. 56 GG in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17
Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2021 - L 4 R 568/20
Feststellung von Versicherungszeiten in einem Vormerkungsbescheid in der ...
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen ...
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2020 - 20 K 3926/19
Wahlplakat Migration tötet Volksverhetzung Beseitigungsanordnung Absehen von ...
- VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 216/09
Verwaltungsgericht Halle holt in einem besoldungsrechtlichen Klageverfahren die ...
Zum selben Verfahren:
- VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09
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- VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 206/09
- BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
Querverweise
Auf Art. 56 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VI. Die Bundesregierung
- Art. 64
Redaktionelle Querverweise zu Art. 56 GG:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)