Grundgesetz

   V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61)   
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Textdarstellung

  

Art. 60

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu Art. 60 GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 60 GG:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Beamtenverhältnis
        § 12 I (Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung) (zu Art. 60 I)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Entlassung
          § 43 (Gnadenrecht) (zu Art. 60 II)
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