Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 2Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 12 BBG
47 Entscheidungen zu § 12 BBG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 11/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - 1 A 25/21
- VGH Bayern, 25.03.2021 - 6 CE 21.489
Notwendigkeit einer Anlassbeurteilung für ein Bewerberauswahlverfahren
- VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 17.584
Anforderungen an die Beurteilung der Dienstfähigkeit
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2021 - 1 L 126/20
Verpflichtung zur Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nach bestandener ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2019 - 8 Sa 8/18
Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils der Studienvergütung nach § 17 TV ...
- VG Schleswig, 21.10.2019 - 12 B 16/19
Recht der Bundesbeamten - Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe - Antrag ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2017 - 1 B 1510/17
Beförderungsvoraussetzung einer zweijährigen Bewährungszeit eines Beamten; ...
- VG Schleswig, 23.07.2019 - 12 B 7/19
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei fehlender charakterlicher ...
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LC 144/15
Besoldungsausgleich - Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BBG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 44 II Nr. 2 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) (zu § 12 II)
- Grundgesetz (GG)
- V. Der Bundespräsident
- Art. 60 I