Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) 1Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
| 1. | die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und | |
| 2. | sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. |
2Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. 3Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre. 4Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. 5Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere regelt sie
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 |
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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Rechtsprechung zu § 11 BBG
67 Entscheidungen zu § 11 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 08.09.2026 - 2 LA 36/26
Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe; Beteiligung des ...
- VG Gera, 31.08.2022 - 1 K 1192/21
Dienstliche Beurteilung eines Proberichters als für die Ausübung des Berufs des ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - 10 S 41.22 Corona
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; mangelnde gesundheitliche und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 1 B 915/20
- BVerwG, 10.12.2025 - 2 VR 22.25
Kein Anspruch auf Beförderung während laufender Probezeit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2023 - 1 B 413/23
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 27.03.2023 - 15 L 2079/22
Charakterliche Eignung, Eignungszweifel
- VG Köln, 27.03.2023 - 15 L 2079/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2026 - 1 A 700/22
Rechtsgrund des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs im Beamtenverhältnis; ...
- VGH Bayern, 16.01.2026 - 3 ZB 25.621
Entlassung in der Probezeit, charakterliche Eignung
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 21.23
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung
Querverweise
Auf § 11 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 34 (Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)