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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
Gliederung
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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Rechtsprechung zu § 5 BBG

49 Entscheidungen zu § 5 BBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 5 BBG verweisen folgende Vorschriften:

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