Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. 2Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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Rechtsprechung zu § 9 BBG
319 Entscheidungen zu § 9 BBG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 21.07.2026 - B 5 S 26.795
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder ...
- VG Ansbach, 22.03.2017 - AN 11 K 16.00090
Keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeidienst wegen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.10.2017 - 6 ZB 17.941
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen fehlender charakterlicher Eignung
- VGH Bayern, 23.10.2017 - 6 ZB 17.941
- VG Kassel, 27.12.2013 - 1 L 1345/13
Ernennung auf Probe bei Verdacht eines Dienstvergehens
- VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 924/21
Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den ...
- VG Bayreuth, 17.03.2023 - B 5 S 23.128
Entlassung eines Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst, Bundespolizei, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2026 - 1 B 47/26
- OVG Sachsen, 18.12.2020 - 2 B 169/20
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Tarifbeschäftigte; ...
- VGH Bayern, 11.08.2026 - 3 CE 26.1027
Bundesbeamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderungsdienstposten, Konstitutives ...
- BVerwG, 25.11.2025 - 2 VR 18.25
Querverweise
Auf § 9 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Laufbahnen
- § 22 (Beförderungen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BBG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 II