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Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 9
Auswahlkriterien

1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. 2Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

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Rechtsprechung zu § 9 BBG

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Querverweise

Auf § 9 BBG verweisen folgende Vorschriften:

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