Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 13 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 144 - 147) |
(1) 1Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
1. | sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und | |
2. | seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind. |
(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.10.2016 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 19.10.2016 | |
22.03.2012 | Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 15.03.2012 |
Rechtsprechung zu § 147 BBG
6 Entscheidungen zu § 147 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 - 10 N 34.17
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2017 - 1 A 864/15
Zahlung eines Ausgleichs wehrdienstbedingter Verzögerungen hinsichtlich des ...
- VG München, 17.04.2014 - M 5 E 14.1292
Kein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand; ...
- BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12
Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung ...
- VG Berlin, 28.03.2017 - 5 K 295.16
Entlassung eines Probezeitbeamten wegen fehlender Bewährung; Heranziehung der ...
- VG Schleswig, 03.05.2012 - 12 A 320/10
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Trunkenheit im Verkehr ...
Querverweise
Auf § 147 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Allgemeine Vorschriften
- § 48 (Eintritt in den Ruhestand)