Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 10 BBG
78 Entscheidungen zu § 10 BBG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 12.12.2012 - RN 1 K 11.360
Die Reaktivierung eines Bundesbeamten bedarf einer Ernennung i.S.d. § 10 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
Bundesbeamtenrecht; Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; ...
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
- OVG Hamburg, 30.11.2022 - 11 Bf 155/22
Senat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz
- OVG Sachsen, 18.12.2020 - 2 B 169/20
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Tarifbeschäftigte; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 10 B 8.16
Regierungsinspektor; Bundeskriminalamt; Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in ...
- VG Ansbach, 23.09.2022 - AN 7 P 22.00385
Personalrat, Dienstposten, Beamte, Ernennung, Entgeltgruppe, Mitbestimmung, ...
- OVG Sachsen, 26.01.2016 - 2 A 341/14
Schadensersatzleistung wegen unterbliebener Ernennung; Aufstiegsbeamter; ...
- VG Würzburg, 09.03.2021 - W 1 K 20.1986
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - 1 A 440/10
Vorstand der Deutschen Telekom AG handelt bei der Versetzung eines Mitarbeiters ...
Querverweise
Auf § 10 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)