Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 10 BBG
87 Entscheidungen zu § 10 BBG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 12.12.2012 - RN 1 K 11.360
Die Reaktivierung eines Bundesbeamten bedarf einer Ernennung i.S.d. § 10 Abs. 1 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
Bundesbeamtenrecht; Erneute Berufung bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; ...
- VGH Bayern, 10.07.2013 - 6 ZB 13.185
- BSG, 13.12.2023 - B 7 AS 15/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 10 B 8.16
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit in ...
- OVG Sachsen, 18.12.2020 - 2 B 169/20
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Tarifbeschäftigte; ...
- BVerwG, 19.09.2023 - 2 VR 2.23
Nicht vorhandene Regelbeurteilung rechtfertigt nicht die Nichtberücksichtigung im ...
- BVerwG, 14.09.2023 - 2 C 9.22
Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2023 - DL 16 S 21/22
Anwendung des Landesdisziplinarrechts gegen Bundesbeamte; Abordnung
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
Anwendung des BDG auf abgeordnete Bundesbeamte
- VG Freiburg, 17.09.2021 - DL 11 K 3895/20
Querverweise
Auf § 10 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 (Übergangsregelungen)