Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es bildet die Regel.
(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
| 1. | zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder | |
| 2. | zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
| 1. | der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder | |
| 2. | der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. |
(5) 1Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. 2Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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Rechtsprechung zu § 6 BBG
71 Entscheidungen zu § 6 BBG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 22.08.2019 - 12 B 5/19
Einstweilige Fortführung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 - 1 B 651/25
- BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 143/15
Befristung - Hochschulprofessoren
- VG Stuttgart, 17.03.2021 - 10 K 945/21
Polizeidiensttauglichkeit einer Bewerberin mit Brustkrebserkrankung
- OVG Schleswig-Holstein, 23.12.2022 - 2 MB 9/22
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Altershöchstgrenze von Berufssoldaten ...
- VG Bayreuth, 28.09.2021 - B 5 K 20.1365
Kürzung des Anwärtergrundbetrages, Ausbildungsverzögerung durch Nichtbestehen der ...
- VG Bayreuth, 22.02.2022 - B 5 E 21.1267
Verbeamtung eines Tarifangestellten, Fehlen der laufbahnrechtlichen ...
- VG Köln, 04.01.2022 - 15 L 1588/21
- VG Berlin, 07.11.2023 - 26 K 188.20
Bewerbungsverfahrensanspruch: Voranschaltung einer zusätzlichen Erprobungszeit ...
- VG Berlin, 15.07.2024 - 5 L 432.24
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst; ...
Querverweise
Auf § 6 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Entlassung
- § 34 (Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)