Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26) |
(1) 1Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. 2Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
(5) 1Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen. 2Die Voraussetzungen und das Verfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.03.2012 | Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 15.03.2012 |
qualifikationen § 19Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 20Einstellung § 21Dienstliche Beurteilung § 22Beförderungen § 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 24Führungsämter auf Probe § 25Benachteiligungs-
verbote § 26Rechtsverordnung über Laufbahnen
Rechtsprechung zu § 22 BBG
220 Entscheidungen zu § 22 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20
Zur Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2 ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 1 B 421/20
Stellenbesetzung Wissenschaftler Wechsel Eignungsvorgabe Anforderungsmerkmal ...
- VG Schleswig, 25.11.2020 - 12 B 77/20
Stellenbesetzung
- VG Berlin, 29.10.2020 - 5 L 128.20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2020 - 1 B 202/20
Beförderungsvoraussetzung Erprobung offensichtlich rechtswidrig Untersagung der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 1 M 29/19
Mindestfrist im Statusamt als Beförderungsverbot
- BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16
Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung; ...
- BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18
Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ...
- BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16
Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn ...
- BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19
Regelbeurteilung; Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung; Änderung der dienstlichen ...