Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BBG (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BBG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz (https://dejure.org/gesetze/BBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesbeamtengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 19
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

Rechtsprechung zu § 19 BBG

15 Entscheidungen zu § 19 BBG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 15 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 19 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Laufbahnen
        § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)
     
      Bundespersonalausschuss
        § 119 (Aufgaben; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht