Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26) |
(1) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 |
qualifikationen § 19Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 20Einstellung § 21Dienstliche Beurteilung; Verordnungs-
ermächtigung § 22Beförderungen § 22aAufstieg; Verordnungs-
ermächtigung § 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 24Führungsämter auf Probe § 25Benachteiligungs-
verbote § 26Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-
und Vorbereitungsdienst-
verordnungen
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Rechtsprechung zu § 22a BBG
3 Entscheidungen zu § 22a BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 20.04.2026 - 2 VR 20.25
Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
- VG Schwerin, 16.10.2024 - 1 B 1905/24
Besetzung der Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2022 - 1 M 101/22
Gesetzesvorbehalt für Alterhöchstgrenze für den (Verwendungs-)Aufstieg von ...
Querverweise
Auf § 22a BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Laufbahnen
- § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)