Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 3 - Laufbahnen (§§ 16 - 26) |
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) 1Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 2Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.
qualifikationen § 19Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 20Einstellung § 21Dienstliche Beurteilung; Verordnungs-
ermächtigung § 22Beförderungen § 22aAufstieg; Verordnungs-
ermächtigung § 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten § 24Führungsämter auf Probe § 25Benachteiligungs-
verbote § 26Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn-
und Vorbereitungsdienst-
verordnungen
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Rechtsprechung zu § 16 BBG
67 Entscheidungen zu § 16 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 11.08.2026 - 3 CE 26.1027
Bundesbeamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderungsdienstposten, Konstitutives ...
- BVerwG, 20.04.2026 - 2 VR 20.25
Voraussetzung für dienstpostenbezogene Vorgaben im Anforderungsprofil
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2026 - 1 A 1414/22
Feststellung der Laufbahnbefähigung eines Beamten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.11.2025 - 2 VR 7.25
Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens beim Bundesnachrichtendienst (BND)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2021 - 1 A 922/19
Rückforderung; Anwärterbezüge; Anwärtergrundbetrag; Anwärtersonderzuschlag; ...
- BVerwG, 15.12.2021 - 2 A 1.21
Dienstliche Beurteilung: Laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung nach der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2022 - 1 A 4496/19
Anforderungen an die Darlegung von Gründen für die Zulassung einer Berufung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2024 - 1 A 758/23
Antrag gegen die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung für einen ...
- VG Potsdam, 06.05.2015 - 2 K 2060/13
Recht der Bundesbeamten
Querverweise
Auf § 16 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Laufbahnen
- § 26 (Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen)