Grundgesetz
V. Der Bundespräsident (Art. 54 - 61) |
(1) 1Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. 2Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) 1Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. 2Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Rechtsprechung zu Art. 54 GG
48 Entscheidungen zu Art. 54 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren betreffend Bundespräsidentenwahl: Ausschluss des ...
- BVerfG, 18.04.2012 - 2 BvE 2/09
- BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/12
Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Wahl von Joachim Gauck zum ...
- VG Berlin, 14.10.2022 - 27 K 285.21
Bundespräsident muss keine Auskunft zu Begnadigungen geben
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19
Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung
- BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15
Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten ...
- BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 14/12
Zur Beschränkung des Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Bundespräsidenten auf ...
- VG Bremen, 18.07.2014 - 6 V 646/14
Besetzungsverfahren des Dienstpostens des Ortsamtsleiters Horn-Lehe - ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 54 GG:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121