Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
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§ 10 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/10.html)
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§ 10 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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§ 10

Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.

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