Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 2Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
(2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.
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Rechtsprechung zu § 5 BVerfGG
7 Entscheidungen zu § 5 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: ...
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- BVerfG, 16.06.1965 - 1 BvR 124/65
Ausschuß
- BFH, 23.09.1959 - VII 141/57 S
Verfassungsmäßige Berufung der Richter des Bundesfinanzhofs - Recht des ...
- BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvC 3/18
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf ...
- BVerfG, 11.10.1983 - 1 BvL 73/78
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 BVerfGG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 94 I