Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
2Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin".
(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
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Rechtsprechung zu § 11 BVerfGG
3 Entscheidungen zu § 11 BVerfGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.02.2017 - 2 K 275.16
Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen bezüglich einer Richterwahl; ...
- VerfGH Saarland, 14.09.1967 - Lv 1/67
Verhältnis BVerfG-VGH; korrespondierende Verfassungsbestimmungen; Unzulässigkeit ...
- OLG Brandenburg, 05.03.2018 - 13 WF 48/18
Ablehnung des Familienrichters im Umgangsverfahren wegen Besorgnis der ...