Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
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(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.
(3) 1Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. 2Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.
Rechtsprechung zu § 2 BVerfGG
8 Entscheidungen zu § 2 BVerfGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.02.2017 - 2 K 275.16
Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen bezüglich einer Richterwahl; ...
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise ...
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - A 13 S 2638/94
Ablehnung eines Beweisantrages in einem Asylrechtsstreit - eigene Sachkunde des ...
- BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51
SRP-Verbot
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 41/51
Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 BVerfGG:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 95 I