Bundesverfassungsgerichtsgesetz
I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. 2Jede Kammer besteht aus drei Richtern. 3Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
Rechtsprechung zu § 15a BVerfGG
19 Entscheidungen zu § 15a BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.11.2021 - 2 BvR 1319/20
Begründete Selbstablehnung eines Verfassungsrichters wegen freundschaftlicher ...
- VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
- VG Frankfurt/Oder, 04.09.2018 - 5 L 960/18
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zwangsvollstreckung
- VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 3943/17
Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides
- VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17
Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage
- LG Cottbus, 05.07.2017 - 3 O 407/16
Amtshaftung: Schadensersatzanspruch bei Erlass rechtswidriger Beitragsbescheide; ...
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2017 - 3 K 58.16
Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung; Vollstreckungsverbot nach ...
- BVerfG, 14.09.2021 - 2 BvR 966/21
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und ...
- LG Cottbus, 21.06.2017 - 3 O 14/17
Amtshaftung: Schadensersatzanspruch bei Erlass rechtswidriger Abgabenbescheide; ...