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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BVerfGG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16

(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

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Rechtsprechung zu § 16 BVerfGG

55 Entscheidungen zu § 16 BVerfGG in unserer Datenbank:

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Auf § 16 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

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