Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
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Rechtsprechung zu § 4 BVerfGG
12 Entscheidungen zu § 4 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche ...
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
- BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger ...
- BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ...
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise ...
- BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06
Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und ...
- VerfGH Saarland, 19.05.1987 - Lv 3/86
Anforderungen an die Mitwirkungsbefugnisse von Landesverfassungsrichtern an einem ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86
Amtszeit; keine unbegrenzte Amtsfortführung bis Neuwahl; Verzögerung der Neuwahl; ...
- VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86
Querverweise
Auf § 4 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 98