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   BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21   

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BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21 (https://dejure.org/2022,31981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Tierarztvorbehalt

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 2 Abs 1 AMG, § 2 Abs 2 AMG
    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

  • Wolters Kluwer

    Tierarztvorbehalt betreffend die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren; Verfassungsrechtliche Überprüfung einer Regelung; Reechtfertigung eines Grundrechtseingriffs auf Grundlage einer ...

  • rewis.io

    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

  • doev.de PDF

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tierarztvorbehalt

  • rechtsportal.de

    Tierarztvorbehalt

  • datenbank.nwb.de

    § 50 Abs 2 TAMG partiell verfassungswidrig und nichtig - Tierarztvorbehalt für Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren verletzt Tierheilpraktiker bzw Tierhalter in Grundrechten aus Art 12 Abs 1 GG bzw Art 2 Abs 1 GG - mangelnde ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tierheilpraktiker - und die "homöopathischen Arzneimittel"

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG setzt Tierarztvorbehalt außer Kraft: Homöopathische Mittel für Tiere auch ohne Rezept

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (78)

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. auch BVerfGE 119, 59 ; 155, 238 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 119, 59 ; 153, 182 ; 159, 223 m.w.N.).

    Schon die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber in Art. 20a GG, geeignete Regelungen mit dem Ziel des Tierschutzes im Sinne eines ethisch begründeten Schutzes des Tieres zu treffen (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 119, 59 ; 127, 293 ); gleiches gilt für den Schutz der Umwelt (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 157, 30 ).

    Dies gilt auch für die Tiergesundheit, die einerseits die Lebensmittelsicherheit sichern und die Übertragung von Infektionskrankheiten vom Tier auf den Menschen (Zoonoseprävention) verhindern soll und insofern ebenfalls dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient, und andererseits im Interesse des Tieres selbst liegt und insofern dem Tierschutz unterfällt, als Tiere vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren sind (vgl. insoweit BVerfGE 119, 59 ).

    Ein solcher Nachweis könnte dazu beitragen, die Gefahrenlage zumindest deutlich abzumildern (vgl. zu Heilpraktikern: BVerfGE 78, 155 ; 119, 59 ).

    Mit der insoweit angestrebten Verbesserung des Tierschutzes wird ein besonders wichtiger Gemeinwohlbelang verfolgt, denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG, geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen (vgl. BVerfGE 119, 59 ); entsprechendes gilt für die Tiergesundheit, soweit sie vom Tierschutz umfasst wird (oben Rn. 98).

    Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären (BVerfGE 119, 59 m.w.N.).

    Aus der Nichtigkeit einer Teilregelung folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 119, 59 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Das Bundesverfassungsgericht übt grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE 152, 216 m.w.N.).

    Für die Beantwortung der Frage, ob im Anwendungsbereich von Unionsrecht eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für eine Überprüfung anhand der Grundrechte besteht, ist daher in Bezug auf jede einzelne unionsrechtliche Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit diese den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 ; 152, 216 ).

    Allein aus der Rechtsform lassen sich keine abschließenden Konsequenzen ableiten, denn auch Verordnungen können etwa durch Öffnungsklauseln Gestaltungsfreiräume der Mitgliedstaaten begründen, ebenso wie Richtlinien zwingende und abschließende Vorgaben machen können (vgl. BVerfGE 152, 216 ).

    (a) Nimmt der Gesetzgeber auf unionsrechtliche Vorgaben Bezug, ist schon für die Frage der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für jede einzelne Regelung zu unterscheiden, ob und inwieweit Unionsrecht den Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben macht oder ihnen Umsetzungsspielräume belässt (vgl. BVerfGE 142, 74 ; 152, 216 ).

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
    Grundsätzlich können Eingriffe in das hier betroffene Grundrecht gerechtfertigt werden; es steht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 141, 82 ; stRspr).

    Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 141, 82 m.w.N.).

    Die Gefahr von Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen und dass auf Menschen übertragbare Infektionskrankheiten unerkannt bleiben können oder falsch behandelt werden, nimmt der Gesetzgeber dort hin (vgl. dazu auch BVerfGE 141, 82 ).

    Die teilweise Nichtigkeit der Verbotsnorm bedeutet angesichts der Garantie der freien Berufsausübung nichts anderes als die Zulässigkeit der vorbehaltlosen Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren, ohne dass hiermit Komplikationen einhergingen (vgl. auch BVerfGE 141, 82 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 8.22

    Keine Erlaubnis für den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 f. und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 115, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 119 m. w. N; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 75 und vom 21. Juni 2023 âEURŒ- 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 44).

    Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -âEURŒ BVerfGE 163, 107 Rn. 135).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Maßnahme und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 119 m. w. N.).
  • BVerwG, 07.11.2023 - 3 C 9.22

    Versagung einer Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Einschätzungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 f. und vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 115, jeweils m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - BVerfGE 163, 107 Rn. 119 m. w. N; BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 75 und vom 21. Juni 2023 âEURŒ- 3 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1840 Rn. 44).

    Es kann daher an der Angemessenheit fehlen, wenn bei einem milderen Mittel die Wirksamkeit nur wenig geringer ist (BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -âEURŒ BVerfGE 163, 107 Rn. 135).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

    (2) Grundsätzlich können Eingriffe in das hier betroffene Grundrecht gerechtfertigt werden; denn es steht nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 47 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 77; st.Rspr.).

    Die gesetzliche Grundlage muss ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 47 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 83 ff., st.Rspr.; StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 322).

    Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 -, BVerfGE 155, 238 Rn. 102 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 115; st.Rspr.).

    Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 Rn. 155 und Beschluss des Ersten Senats vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 119; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 LB 50/22

    Arztvorbehalt; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Blutspende;

    (a) Zwar stellt eine so eng auszulegende Regelung, wonach wegen der Beschränkung des Begriffs der homöopathischen Eigenblutprodukte auf solche Produkte, die nach einem in einem Arzneibuch beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sind, der Arztvorbehalt in § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG auf Blutentnahmen zur Herstellung anderer Eigenblutprodukte bzw. für andere Behandlungen Anwendung findet, einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der als Heilpraktikerin tätigen Klägerin dar ( BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 - 3 C 5.22 -, juris Rn. 32 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 71 dort ausführlich zu Tierheilpraktikern).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt voraus, dass die angegriffene Regelung formell und materiell verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 77).

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

    Nur unter den dort genannten Voraussetzungen ist die konkrete inhaltliche Zusammensetzung von Eigenblutprodukten bekannt und sind die Risiken bei der sich anschließenden Anwendung dieser Eigenblutprodukte einschätzbar (vgl. zur Anwendung registrierter Humanhomöopathika bei Tieren: BVerfG, Beschl. v. 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, juris Rn. 100).

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 3.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 25.04.2023 - 10 C 1271/19

    Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist unwirksam

    Mit dem Beruf schützt Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, ohne dass der Schutz der Berufsfreiheit auf traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder und erlaubte Tätigkeiten beschränkt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 71), so dass auch die Erwerbszwecken dienende freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2021 - OVG 6 B 14/20 -, juris, Rn. 67).

    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 73).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Infektionsschutz - Betriebsschließung zur Pandemiebekämpfung

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 216, und 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. -, juris Rn. 119).
  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 4.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

    Zwar liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - juris Rn. 71 ff.), er ist aber gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

    Der mit dem Arztvorbehalt verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs (vgl. zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 u. a. - a. a. O. Rn. 119 m. w. N.).

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 5.22

    Blutentnahme durch Heilpraktiker zur Herstellung von Eigenblutprodukten

  • BVerfG, 20.03.2023 - 1 BvR 669/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden betreffend Vergütung

  • BVerwG, 15.06.2023 - 3 C 3.23

    I. ./. Stadt Neuwied - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - L 11 KA 35/18
  • BVerwG, 23.02.2023 - 3 B 4.22

    Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach dem Rettungsdienstgesetz

  • VG Regensburg, 30.03.2023 - RO 5 K 20.491

    Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2023 - 13 B 1123/22

    Untersagung der Neuaufnahme von Auszubildenden für einen ambulanten Pflegedienst;

  • VG Düsseldorf, 23.05.2023 - 23 L 1296/23
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