Wirtschaftsprüferordnung
| Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
| Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a) |
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
| 01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
| 01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
ausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung § 9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10(weggefallen) § 10a(weggefallen) § 11(weggefallen) § 11a(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 7 WPO
2 Entscheidungen zu § 7 WPO in unserer Datenbank:
- VG München, 01.09.1998 - M 16 E 98.3364
Anspruch auf Zulassung zum Examen für vereidigte Buchprüfer; Bestimmung der ...
- BDH, 16.09.1964 - II WD 64/64
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - ...
Querverweise
Auf § 7 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 23 (Wiederbestellung)