Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für die Anrechnung von Prüfungsleistungen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) vom 01.12.2003
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
§ 5Prüfungsstelle, Rechtsschutz
§ 6Verbindliche Auskunft
§ 7Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8aAnerkannte Hochschul-
ausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung § 9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10(weggefallen) § 10a(weggefallen) § 11(weggefallen) § 11a(weggefallen)
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ausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung § 9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10(weggefallen) § 10a(weggefallen) § 11(weggefallen) § 11a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 6 WPO
Entscheidung zu § 6 WPO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 9 S 450/93
Prüfungsgebiet "genossenschaftliches Prüfungswesen" als Teilgebiet des ...