Wirtschaftsprüferordnung
Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42) |
Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 11a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wirtschaftsprüferordnung (https://dejure.org/gesetze/WPO/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 03.09.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.09.2007 | Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) | 03.09.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 |
§ 5Prüfungsstelle, Rechtsschutz
§ 6Verbindliche Auskunft
§ 7Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 8Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
§ 8aAnerkannte Hochschul-
ausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung § 9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10(weggefallen) § 10a(weggefallen) § 11(weggefallen) § 11a(weggefallen)
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ausbildungsgänge; Verordnungs-
ermächtigung § 9Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit) § 10(weggefallen) § 10a(weggefallen) § 11(weggefallen) § 11a(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 11 WPO
Entscheidung zu § 11 WPO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.1994 - 9 S 849/93
Nichtzulassung zur Übergangsprüfung zum vereidigten Buchprüfer wegen Verletzung ...