Gesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 518 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 05.04.2016, Seite 518
- Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...
- vom 31.03.2016
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)
- 07.10.2015 BT Reform der Abschlussprüfung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 12.10.2015 BT Reform der Abschlussprüfer-Aufsicht
- 23.10.2015 BT Anhörung zur Abschlussprüferaufsicht
- 02.11.2015 BT Mehr Unabhängigkeit für die Aufsicht
- 02.11.2015 BT Lob und Tadel für neue Abschlussprüfer-Aufsicht
- 27.11.2015 BT Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 02.12.2015 BT Bessere Aufsicht über Abschlussprüfer
- 03.12.2015 BT Aufsicht über Abschlussprüfer (in: Bundestagsbeschlüsse am 3. und 4. Dezember)
- 11.03.2016 BT Prüfungsergebnisse sollen aussagekräftiger werden
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de
Kurznachricht zu "Das AReG wurde verabschiedet" von Karl Petersen und Prof. Dr. Zwirner und Dr. Corinna Boecker, DStR 2016, 984 - 989
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 02.05.2016 - 11 BV 15.1895
Genehmigungsbedürftigkeit von Patiententransporten
Sie ist damit Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl 1897, 219, FNA 4100-1, BGBl III), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2016 (BGBl I S. 518), und ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden.