Wirtschaftsprüferordnung
Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56) |
1Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. 2Die Wirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschaftsprüfer auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) vom 19.12.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis § 44bGemeinsame Berufsausübung § 45Prokuristen § 46Beurlaubung § 47Zweigniederlassungen § 48Siegel § 49Versagung der Tätigkeit § 50Verschwiegenheits-
pflicht beschäftigter Personen § 50aInanspruchnahme von Dienstleistungen § 51Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages § 51aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 51bHandakten § 51cAuftragsdatei § 52Werbung § 53Wechsel des Auftraggebers § 54Berufshaftpflicht-
versicherung § 54aVertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 55Vergütung § 55aErfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen § 55bInternes Qualitätssicherungs-
system § 55cBestellung eines Praxisabwicklers § 56Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschafts-
prüfungs-
gesellschaften
Rechtsprechung zu § 44a WPO
Entscheidung zu § 44a WPO in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2023 - 1 LB 194/20
Werftenförderung; Einbindung privater Dritter
Querverweise
Auf § 44a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 43a (Regeln der Berufsausübung)