Wirtschaftsprüferordnung

   Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)   
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Textdarstellung

  

§ 49
Versagung der Tätigkeit

Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.

Rechtsprechung zu § 49 WPO

9 Entscheidungen zu § 49 WPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 49 WPO verweisen folgende Vorschriften:

    Wirtschaftsprüferordnung (WPO) 
      Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
        § 56 (Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften)
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